Lexikon
Verkehrswert
Preis, der zum Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 194 BauGB).
Bedeutung im Zusammenhang
Der Verkehrswert beschreibt nach § 194 BauGB den Preis, der am Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften erzielbar wäre.
Beispiel aus der Praxis
Ein Gutachten kann den Verkehrswert zum Todestag für eine Erbauseinandersetzung bestimmen, auch wenn die Immobilie erst später verkauft wird.
Wichtig zur Abgrenzung
Verkehrswert, Angebotspreis, Kaufpreis, Bodenrichtwert und Beleihungswert verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Offizielle Quelle: Baugesetzbuch § 194
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